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Befristete Arbeitsverträge von Betriebsräten und anschließender Verweigerung eines Folgevertrags zulässig
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Mit Urteil vom 25.6.2014 (Az: 7 AZR 847/12) stellte das BAG fest, dass es unter Umständen möglich ist, dem Betriebsratsmitglied nach vorheriger sachgrundloser Befristung des Arbeitsvertrags einen Folgevertrag zu versagen. Im Ergebnis bestätigte das BAG die Vorinstanz.
Grundsätzlich ist es für den Arbeitgeber zulässig einen Arbeitsvertrag ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre zu befristen. Dieser Grundsatz besitzt auch Gültigkeit für Betriebsratsmitglieder. Die Eigenschaft der Betriebsratstätigkeit schränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht ein.
Jedoch folgt aus der Betriebsratstätigkeit, dass derjenige, der ein solches Amt ausübt nicht deswegen benachteiligt werden darf. Das BAG führt klar aus, dass im Falle der Versagung eines Folgevertrags wegen der Betriebsratseigenschaft eine verbotene Benachteiligung gegeben ist. Für die Unternehmer bedeutet dies, dass bei der Begründung, weshalb ein Folgevertrag nicht abgeschlossen wird, zwingend darauf geachtet werden muss, dass diese nicht mit der Betriebsratseigenschaft des Arbeitnehmers in Verbindung gebracht wird.
Eine mögliche Benachteiligung muss jedoch durch den Arbeitnehmer bewiesen werden, zumindest müssen von ihm Indizien, die die Benachteiligung begründen könnten, vorgetragen werden. Im entschiedenen Fall wurde der Arbeitsvertrag sogar zunächst verlängert und mit Ablauf der Zeit wurde keine abermalige Verlängerung vorgenommen.
Das BAG erkannte keine Benachteiligung, da der Arbeitnehmer nicht hat beweisen können, dass die Beendigung auf eine ebensolche zurückzuführen ist.
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